ALLGEMEINE TEILNAHMEBEDINGUNGEN
ALLGÄU TRIATHLON
1 Allgemeines
1. Der „Allgäu Triathlon“ ist eine Veranstaltung der Allgäu Triathlon GmbH (Veranstalter), vertreten durch die Geschäftsführer Hannes Blaschke, Christoph Fürleger-Rädler, Petra Altenried, Stefan Altenried
Fischerweg 7
D-87509 Immenstadt
kontakt(at)allgaeu-triathlon.de
Tel.: 0049 8323/ 807 500 9
Bei der Veranstaltung handelt es sich um Ausdauerwettbewerbe, über mehrere Stunden und verschiedene Distanzen, bestehend aus je einer Freiwasserschwimm-, Rad-, und Lauf-Etappe.
2. Die vorliegenden Bedingungen sowie die Wettkampfordnungen der Deutschen Triathlon Union, kurz DTU, (z.B. Sportordnung, Veranstaltungsordnung, Antidopingordnung, Kampfrichterordnung, Rechts- u. Verfahrensordnung etc.) regeln für jeden Teilnehmer/ jede Teilnehmerin (im Folgenden Teilnehmer) verbindlich die Bedingungen seiner/ ihrer Teilnahme.
Voraussetzung einer jeden Teilnahme ist die uneingeschränkte Anerkennung der vorliegenden Bedingungen sowie der Wettkampfordnungen der DTU (abrufbar unter: https://www.triathlondeutschland.de/downloads)
Der Veranstalter stellt eine Zusammenfassung der grundlegenden Regelungen der DTU online zur Verfügung (abrufbar unter: https://www.808project.de/allgaeutriathlon).
3. Die Rennleitung wird vertreten durch ein Vertreter des Veranstalters, den BTV und das Kampfgericht.
4. Der Veranstalter besitzt die uneingeschränkte Veranstaltungshoheit und ist jederzeit berechtigt zusammen mit der Rennleitung per Mehrheitsentscheid, veranstaltungsrelevante Entscheidungen zu treffen. Dazu zählt insbesondere aus sachlichen Gründen (z.B. Straßenschäden, Umweltschutz, Wetterlage, behördliche Anordnungen) – auch noch zeitlich kurz vor dem Start – die Strecke zu ändern, die Distanz der Strecken im angemessenen Umfang zu verlängern oder zu verkürzen sowie eine Neoprenpflicht bzw. ein Neoprenverbot anzuordnen oder die Veranstaltung zu unterbrechen oder abzusagen. Es gelten hierzu die Regelungen des § 8 dieses Dokuments.
Aktuelle Informationen werden auf der Internetseite https://www.808project.de/allgaeutriathlon regelmäßig bekannt gegeben. Unterstützend wird ein Abonnement des Newsletters empfohlen.
5. Der Veranstalter ist zusammen mit der Rennleitung berechtigt per Mehrheitsentscheid bei einem Verstoß gegen diese Bedingungen Teilnehmer und Staffeln zu disqualifizieren.
6. Anweisungen des Veranstaltungspersonals und von uniformierten Einsatzkräften (z.B. Polizei, Feuerwehr, THW, ..) ist unverzüglich und uneingeschränkt Folge zu leisten. Veranstaltungspersonal und damit im Namen des Veranstalters weisungsbefugt sind sämtliche vom Veranstalter entsprechend kenntlich gemachte Personen (z.B. Streckenposten).
2 Teilnahmeberechtigung & Gesundheit
1. Teilnahmeberechtigt sind Hobby-, Freizeit- und Profisportler.
2. Das Mindestalter der Teilnehmer bei Veranstaltungsbeginn ist nach Distanz gestaffelt. Für den Einzelstart gilt:
Allgäu CLASSIC (Mitteldistanz): 18 Jahre
Allgäu OLYMP (Olympische Distanz): 18 Jahre
Allgäu SPRINT (Sprintdistanz): 18 Jahre
Für den Staffelstart gilt: Schwimmen Radfahren Laufen
Allgäu SPRINT (Sprintdistanz) 14 Jahre 14 Jahre 14 Jahre
Allgäu OLYMP (Olympische Distanz) 14 Jahre 15 Jahre 14 Jahre
Allgäu CLASSIC (Mitteldistanz) 14 Jahre 17 Jahre 16 Jahre
3. Jeder Einzel-Teilnehmer muss im Besitz
a) einer Lizenz seines nationalen Triathlon Verbandes oder
b) einer Tageslizenz sein.
Eine Tageslizenz kann während der Online-Registrierung zu gebucht oder vor Ort bei Abholung der Startunterlagen erworben werden.
4. Für Teilnehmer, gleich welcher Sportart, die wegen Verstoßes gegen die Antidopingbestimmungen gesperrt wurden, gilt ein Teilnahmeverbot.
5. Teilnahmeberechtigt sind ausschließlich Personen, deren allgemeiner Gesundheitszustand eine Teilnahme an der Veranstaltung zulässt.
Der Veranstalter weist darauf hin, dass es sich bei der Veranstaltung um einen Wettbewerb handelt, der je nach Distanz bis zu 8,5 Stunden andauern kann und daher einer intensiven physischen und psychischen Vorbereitung bedarf. Ausreichend Erfahrung im Freiwasserschwimmen wird dringend angeraten.
Der Veranstalter empfiehlt, unmittelbar vor der Teilnahme an der Veranstaltung, eine Gesundheitsprüfung von einem Fachmediziner durchführen zu lassen.
6. Die Teilnahmeberechtigung kann nachträglich für Personen entfallen, denen aufgrund von behördlichen Maßnahmen oder Auflagen die Teilnahme am Sportevent zum Zeitpunkt des Starts untersagt ist.
7. Der Veranstalter ist jederzeit berechtigt, selbst den Gesundheitszustand der Teilnehmer von einem Mediziner begutachten zu lassen, und wenn dieser begründete Bedenken hinsichtlich des Gesundheitszustandes äußert, den betreffenden Teilnehmer von der Veranstaltung (bzw. der Fortsetzung) auszuschließen.
8. Jeder Teilnehmer erklärt sich im Bedarfsfall mit einer medizinischen Behandlung einverstanden.
9. Jeder Teilnehmer erklärt sich mit einer verdachtsunabhängigen Dopingkontrolle einverstanden, wenn er vom Veranstalter dazu aufgefordert wird.
3 Strecke
1. Die einzelnen Strecken werden bei der Wettkampfbesprechung ausführlich vorgestellt. Eine Teilnahme ist Pflicht. Informationsmängel wegen Nichtteilnahme hat der Teilnehmer selbst zu verantworten.
2. Die Rad- und Laufstrecke ist markiert und in regelmäßigen Abständen ausgeschildert. Beim Schwimmen ist der Ein- und Ausstieg markiert. Die Teilnehmer haben der Markierung zu folgen und dürfen nicht von der geplanten Strecke abweichen.
3. Es gibt mehrere Checkpoints in Form von Zeitmatten. Alle Teilnehmer müssen diese Punkte ansteuern und alle vorgesehenen Matten überqueren.
4. Jeder Teilnehmer muss für sich aus eigener Kraft die Strecke absolvieren. Eine Unterstützung von außen führt zur Disqualifikation.
5. Sollte der Alpsee nicht für Schwimmer freigegeben sein (z.B. zu niedrige Wassertemperatur, Unwetter, gesundheitsgefährdende Wasserqualität etc.), wird die Veranstaltung ersatzweise als Duathlon (Laufen-Radfahren-Laufen) oder Bike & Run (Radfahren-Laufen) durchgeführt. Angepasste und/ oder geänderten Strecken werden bei der Wettkampfbesprechung und sodann im Internet bekannt gegeben.
Sollte der Alpsee am Wettkampftag, insbesondere zum jeweiligen Startzeitpunkt, nicht für Schwimmer freigegeben sein (z.B. aufziehende Unwetter), wird die Veranstaltung ebenfalls ersatzweise als Duathlon (Laufen-Radfahren-Laufen) oder Bike & Run (Radfahren-Laufen) durchgeführt. Die entsprechende Information an die Teilnehmer erfolgt durch Durchsagen des Veranstalters und durch Information über die vom Veranstalter beauftragten Helfer.
In diesen Fällen gelten die Regelungen aus § 8 dieser Allgemeinen Wettkampfbedingungen.
4 Zeitnahme & Sanktionen
1. Die Zeitnahme erfolgt elektronisch mittels Chip durch einen externen Anbieter. Jeder Einzel-Teilnehmer und jede Staffel erhält einen Chip.
2. Jeder Teilnehmer und jede Staffel ist verpflichtet, den Chip während des Rennens bei sich zu tragen und nach dem Rennen zu retournieren. Für einen nicht abgegebenen Chip berechnet der Veranstalter 70,00€, die vom angegebenen Konto eingezogen werden.
3. Die offizielle Startzeit bestimmt der Veranstalter. Diese kann aus sachlichen Gründen (z.B. Unfall auf der Strecke, Wetterlage etc.) kurzfristig geändert werden.
4. Die Zeitnahme beginnt mit dem Startschuss. Der Start erfolgt in mehreren Wellen. Die Welleneinteilung erfolgt nach Angabe der Schwimmzeit, Bestzeit und / oder nach Altersklassen.
5. Die Zeitanzeige im Start- und Zielbereich wird mit dem Startschuss gestartet. Neben der Zeit zwischen Startschuss und Zieleinlauf (Brutto-Zeit) wird auch die individuelle Zeit des Teilnehmers zwischen Überqueren der Startlinie und Zielankunft (Netto-Zeit) ermittelt. Bei einem Start in einer späteren Welle können dabei Unterschiede von einigen Minuten zwischen der Zeitanzeige und der individuellen Zielzeit (Netto-Zeit) entstehen.
6. Die Teilnehmer sind verpflichtet, die angegebenen Checkpoints zu durchlaufen. Maßgeblich für die Beurteilung der Wettkampfzeit ist die Zeitnahme der Rennleitung.
7. Ende des Rennens:
a) wenn der letzte Teilnehmer die Ziellinie überquert hat bzw. das maximale Zeitlimit erreicht ist,
b) wenn ein Teilnehmer disqualifiziert wird oder ausscheidet, endet das Rennen für diesen bzw. die Staffel sofort und unverzüglich.
c) Der offizielle Zielschluss für die jeweiligen Wettbewerbe wird auf der Internetseite des Veranstalters rechtzeitig bekannt gegeben. Teilnehmer, die das Zeitlimit am jeweiligen Kilometer überschritten haben und nicht in der Lage sind ihr Tempo zu erhöhen, müssen die Strecke verlassen. Wenn sie entlang der Strecke weiterlaufen möchten, kann dies nur außerhalb des Wettbewerbes auf eigene Verantwortung erfolgen. Die Benutzung von Gehwegen sowie die Berücksichtigung der Straßenverkehrsordnung sind verpflichtend.
8. Beendet ein Teilnehmer oder ein Staffelmitglied das Rennen aus eigener Entscheidung, besteht die Verpflichtung, dies dem nächsten Offiziellen oder der Rennleitung unverzüglich mitzuteilen. Kosten einer Suchaktion gehen zu Lasten des betroffenen Teilnehmers bzw. Staffel.
9. Die Sanktionen (Verwarnung, Zeitstrafe, Disqualifikation, sofortiger Ausschluss, Sperre) bei Regelverstößen richten sich nach den Vorgaben und dem Maßnahmenkatalog in der Sportordnung der DTU.
5 Ausrüstung
1. Jeder Teilnehmer ist für die technische Sicherheit seiner Ausrüstung selbst verantwortlich und hat darauf zu achten, dass sie den Vorgaben der aktuellen Sportordnung der DTU entspricht. Der Veranstalter wird die Einhaltung beim Check-in an Wechselzone überprüfen.
2. Die Beschaffenheitsvoraussetzungen und die Benutzungserlaubnis von Neoprenanzügen richten sich nach den Vorgaben der Sportordnung der DTU. Der Veranstalter wird am Renntag mindestens 30 Minuten vor dem Start die Wassertemperatur und die damit verbundene Notwendigkeit bzw. das Verbot eines Neoprenanzugs bekanntgeben.
3. Der Veranstalter stellt Schwimmkappen und Startnummern. Die Schwimmkappe muss über die gesamte Schwimmdistanz getragen werden. Die Startnummer ist beim Radfahren auf der Körperrückseite und beim Laufen auf der Körpervorderseite zu tragen. Die Werbung auf den Startnummern darf nicht verdeckt oder sonst unkenntlich gemacht werden.
4. Hilfsmittel jeder Art (Schnorchel, Flossen, Paddles, Pull Bouy etc.) sowie Bekleidungsstücke die die Hände und/ oder Füße bedecken sind beim Schwimmen nicht erlaubt. Ausgenommen sind Schwimmbrillen.
5. Jedwede motorische Unterstützung ist verboten.
6. Beim Radfahren als auch beim Laufen ist das Tragen von Oberkörperbekleidung verpflichtend.
7. Jeder Teilnehmer ist während der Etappen für Verpflegung und Getränke selbst verantwortlich. Der Veranstalter wird an den Verpflegungszonen für angemessen ausreichende Verpflegung sorgen. Eine Garantie für die Verfügbarkeit von Verpflegung und Getränken übernimmt der Veranstalter jedoch nicht. Persönliche Verpflegung darf ausschließlich an den offiziellen Verpflegungsstellen und bis zu 50 Meter vor und nach den Verpflegungsstellen von eigenen Betreuern gereicht werden.
8. Müllentsorgung (z.B. Flaschen, Verpflegungsverpackungen etc.) ist nur an den gekennzeichneten Stellen (z.B. Mülleimer des Veranstalters) einzuwerfen. Zuwiderhandlungen führen zur Disqualifikation.
9. Die Radausgabe erfolgt nur an Teilnehmer mit Zeitmess-Chip sowie übereinstimmender Startnummer und dem dazugehörigen Aufkleber am Rad.
6 Sicherheit & Haftung
1. Die Straßenverkehrsordnung ist zu jeder Zeit einzuhalten.
2. Auf der gesamten Radstrecke besteht für alle Teilnehmer Helmpflicht. Eine Zuwiderhandlung führt zur Disqualifikation. Der Helmriemen ist vor dem Aufsteigen auf das Rad zu schließen. Der Helmriemen darf erst nach Abstellen des Rades geöffnet und der Helm abgesetzt werden.
3. Windschattenfahren ist bei allen Wettkämpfen verboten.
4. Die Benutzung von elektronischen Geräten und Kommunikationsmitteln ist auf allen drei Etappen verboten.
5. Der Teilnehmer verpflichtet sich etwaige Bußgelder, die aus seinem Fehlverhalten resultieren, z.B. wegen eines Verstoßes gegen Straßenverkehrsordnung oder gegen Bestimmungen aus einer Corona-Verordnung, auch wenn diese gegen den Veranstalter gerichtet werden, zu bezahlen bzw. an den Veranstalter zu erstatten.
6. Die Haftung des Veranstalters ist wie folgt begrenzt:
a) Der Veranstalter haftet unbegrenzt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Veranstalters beruht. Dies gilt ebenso für sonstige Schäden.
b) Eine Haftung für Schäden, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Veranstalters oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet der Veranstalter nicht, es sei denn, es handelt sich um Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten. Die Haftung für Schäden aus der Verletzung von Kardinalpflichten ist jedoch höhenmäßig beschränkt auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schadens. „Kardinalpflichten“ sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Teilnehmer regelmäßig vertrauen darf.
c) Die vorliegende Haftungsbegrenzung gilt ausdrücklich auch für verloren gegangene Wertgegenstände, Bekleidungsstücke und Ausrüstungsgegenstände.
7. Für die Fahrräder in der Wechselzone gilt folgende Haftung des Veranstalters:
a) Der Veranstalter lässt die Wechselzone von einem Sicherheitsdienst überwachen. Dafür besteht eine Haftpflichtversicherung. Eine darüberhinausgehende Haftung des Veranstalters besteht nicht. Es wird darauf hingewiesen, dass die Versicherung nur den Zeitwert des Fahrrads ersetzt.
b) Der Veranstalter gibt rechtzeitig, spätestens auf der Wettkampfbesprechung bekannt, wann die Wechselzone abgebaut wird. Ab diesem Zeitpunkt erfolgt keine Bewachung der Fahrräder mehr. Gesichert werden dann nur noch Fahrräder von Teilnehmern, die unverschuldet ihr Rad nicht abholen können (z.B. befindet sich wegen Sturz im Krankenhaus).
c) Für Schäden an den Fahrrädern, die durch Naturereignisse hervorgerufen wurden (z.B. Sonneneinstrahlung, Hagel, Sturm etc.) besteht keine Haftung des Veranstalters.
d) Keine Haftung besteht für in der Wechselzone verloren gegangene Wertgegenstände, Bekleidungsstücke und Ausrüstungsgegenstände.
8. Der Teilnehmer wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er für Schäden die er dem Veranstalter oder Dritten (z.B. andere Teilnehmer oder Zuschauer) zufügt allein haftet, soweit der Teilnehmer diese zu vertreten hat, d.h. dem Teilnehmer Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt.
9. Der Teilnehmer verpflichtet sich, den Veranstalter und/oder die vom Veranstalter beauftragten Personen von sämtlichen Ansprüchen Dritter (z.B. Zuschauer, Gemeinde etc.) vollumfänglich freizustellen. Die Freistellung bezieht sich auf Forderungen und Kosten, die durch ihn verursachte Schäden entstanden sind.
Der Veranstalter empfiehlt den Abschluss einer Privathaftpflichtversicherung.
7 Anmeldung, Registrierung und Zahlung
1. Die Anmeldung, Registrierung und Zahlung erfolgt über das Portal der Firma Abavent GmbH. Die Anmeldung ist verbindlich. Nach der Anmeldung erhält der Teilnehmer eine Bestätigung. Erst der Erhalt der Bestätigung führt zu einem rechtsgültigen Kaufvertrag.
2. Für die Registrierung sind rechtzeitiges, persönliches Erscheinen, die Vorlage der Meldebestätigung, des Startpasses (ansonsten Tageslizenzgebühr) sowie des Personalausweises erforderlich.
3. Sollte das Rennen aus einem Grund verlegt, abgesagt oder abgebrochen werden müssen, gelten die Regelungen des § 8 dieses Dokuments.
4. Ein Übertrag des Startplatzes auf eine andere Person ist grundsätzlich nicht möglich.
Die Rücknahme der Meldung ist nur über die erhaltene Anmeldebestätigung unter dem Reiter: Daten ändern möglich. Bei Verlust der Anmeldebestätigung kann diese per Email an kontakt@allgaeu-triathlon.de angefordert werden.Bei Abmeldung erhält der Athlet Anteile des Startgeldes entdrpechend der geltenden Stornobedingungen zurück.
Es besteht die Möglichkeit die Anmeldung auf das Folgejahr zu übertragen. Der Stichtag dazu wird vom Veranstalter kommuniziert. Der Gutschein ist ausschließlich für das Folgejahr gültig und nicht auf Dritte übertragbar. Der Veranstalter versendet den Gutschein vor dem Anmeldestart . Es wird eine Abmeldegebühr in Höhe von 60 € erhoben. Der Gutscheinwert wird um die Abmeldegebühr reduziert.
6. Im Krankheitsfall besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Teilnahmegebühr. Dies gilt auch, wenn dem Teilnehmer, aufgrund von behördlichen Maßnahmen oder Auflagen, die Teilnahme am Sportevent zum Zeitpunkt des Starts untersagt wird, z.B. nicht geimpfte Teilnehmer bei behördlicher Vorgabe einer 2G-Regelung (nur geimpfte oder genesene Teilnehmer). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn ein ärztliches Attest vorgelegt werden kann, aus dem eindeutig hervorgeht, dass einer Immunisierung des Teilnehmers gesundheitliche Gründe entgegenstehen.
8 Änderungen und höhere Gewalt
1. „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, dass den Veranstalter daran hindert, eine oder mehrere seiner vertraglichen Verpflichtungen zu erfüllen, wenn und soweit der Veranstalter nachweist, dass:
(a) dieses Hindernis außerhalb der ihr zumutbaren Kontrolle liegt; und
(b) es zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht in zumutbarer Weise vorhersehbar war; und
© die Auswirkungen des Hindernisses vom Veranstalter nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.
Bis zum Beweis des Gegenteils wird bei den folgenden Ereignissen vermutet, sie würden die Voraussetzungen unter Absatz 1 lit. (a) und lit. (b) nach Absatz 1 dieser Klausel erfüllen:
Krieg (erklärt oder nicht erklärt), Feindseligkeiten, umfangreiche militärische Mobilisierung;
rechtmäßige oder unrechtmäßige Amtshandlungen, Befolgung von Gesetzen oder behördlichen Anordnungen bzw. Regierungsanordnungen,
Pest, Epidemie, Naturkatastrophe oder extremes Naturereignis;
Explosion, Feuer, Zerstörung von Ausrüstung, längerer Ausfall von Telekommunikation, Informationssystemen oder unzureichende Versorgung mit Strom, Wasser, Energie.
Der Veranstalter ist ab dem Zeitpunkt, zu dem das Hindernis ihm die Leistungserbringung unmöglich macht, von seiner Pflicht zur Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit.
Aus den vorgenannten Gründen kann der Veranstalter die Startzeiten sowie Streckenführungen ändern, die Veranstaltung verkürzen oder vorzeitig abbrechen.
Er ist ebenfalls berechtigt, die Veranstaltung aus diesen Gründen bis zu einem Zeitraum von 13 Monaten zu verlegen oder auch komplett abzusagen.
Schadenersatzansprüche, insbesondere entgangener Gewinn oder sonstigen Aufwendungen und Kosten im Hinblick auf die Veranstaltung, werden in keinem Änderungsfall anerkannt oder ersetzt.
2. Begonnene Veranstaltungen: Muss der Veranstalter aufgrund des Eintritts höherer Gewalt eine begonnene Veranstaltung verkürzen oder abbrechen, so hat der Teilnehmer keinen Anspruch auf Minderung oder Rückerstattung der Startgebühr.
3. Verlegungen: Sollte der Veranstalter in der Lage sein, die Veranstaltung zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen, so hat er die Teilnehmer hiervon unverzüglich zu unterrichten. Im Fall der Verlegung besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Kosten. Der Teilnehmer ist jedoch berechtigt, den Nachweis zu erbringen, dass sich durch die Verlegung eine Überschneidung mit anderen bereits eingegangenen Verpflichtungen ergibt und die Entlassung aus dem Vertrag sowie die Rückerstattung der Startgebühr abzgl. der vom Veranstalter bereits geleisteten und noch zu leistenden Zahlungen, aus bereits eigegangenen Verpflichtungen, für diese Veranstaltung beanspruchen.
4. Absagen: Kann der Veranstalter aufgrund eines Umstandes, den weder er noch der Teilnehmer zu vertreten hat, die Veranstaltung nicht abhalten, so entfällt der Anspruch auf die Startgebühr abzgl. der vom Veranstalter bereits geleisteten Zahlungen. Die Startgebühr wird dem Teilnehmer umgehend zurückerstattet.
Dies umfasst nicht die ersatzweise Durchführung als Duathlon (Laufen-Radfahren-Laufen) oder Bike & Run (Radfahren-Laufen). In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Erstattung der Startgebühr, auch nicht anteilig. Es sei denn der Teilnehmer kann nachweisen, dass der Veranstalter den Umstand für die ersatzweise Durchführung zu vertreten hat.
5. Teilnahmeverbot aufgrund behördlicher Maßnahmen: Teilnehmern, denen aufgrund von behördlichen Maßnahmen oder Auflagen, die Teilnahme am Sportevent zum Zeitpunkt des Starts untersagt wird, z.B. nicht geimpfte Teilnehmer bei behördlicher Vorgabe einer 2G-Regelung (nur geimpfte oder genesene Teilnehmer), haben keinen Anspruch auf Rückerstattung der Teilnahmegebühr. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn ein ärztliches Attest vorgelegt werden kann, aus dem eindeutig hervorgeht, dass einer Immunisierung des Teilnehmers gesundheitliche Gründe entgegenstehen.
9 Datenverarbeitung und Medienrechte
1. Der Veranstalter ist berechtigt, Foto- und Bewegtbildaufnahmen von den Teilnehmern im Rahmen der Veranstaltung zu erstellen bzw. erstellen zu lassen und diese – vorbehaltlich Absatz (2) – ohne jegliche zeitliche, örtliche und inhaltliche Einschränkung im TV, Internet, in Druckwerken, jedem bekannten und auch zukünftigen Medium, auch für Werbezwecke ohne zeitliche Begrenzung unentgeltlich zu verwenden. Dazu zählt insbesondere die Veröffentlichung und/oder Bearbeitung, ohne dass hierfür eine Vergütung/Entschädigung geleistet werden muss. Dies umfasst auch das Recht Dritten (z.B. Sponsoren der Veranstaltung) das Recht zur Nutzung einzuräumen.
2. Ausdrücklich nicht umfasst ist die Nutzung von Aufnahmen einzelner Teilnehmer (oder einer Gruppe), welche die betreffenden Teilnehmer in einer Art und Weise herausstellt, dass nicht mehr die Veranstaltung bzw. Veranstaltungsteilnahme, sondern die Person selbst im Vordergrund steht. Derartige Nutzungen bedürfen der vorherigen Freigabe der betroffenen Teilnehmer.
3. Die Bereitstellung der persönlichen Daten (Name, Anschrift, Geburtsjahr, Bankdaten) bei der Anmeldung ist für die Durchführung der Veranstaltung erforderlich und daher zwingend. Der Teilnehmer erklärt sich damit einverstanden, dass die erhobenen personenbezogenen Daten an Dritte zum Zwecke der Zeitmessung, Erstellung der Ergebnislisten sowie der Einstellung dieser Listen im Internet weitergegeben werden. Die Datenerhebung und Verarbeitung erfolgt durch den Veranstalter und die Firma Datasport GmbH / Abavent GmbH, die sich die Daten gegenseitig zur Verfügung stellen.
4. Der Teilnehmer erklärt sich mit der Veröffentlichung seines Namens, Vornamens, Geburtsjahres, Wohnorts, Teamnamens, seiner Startnummer und seiner Ergebnisse (Platzierungen und Zeiten) in allen veranstaltungsrelevanten Medien (Teilnehmerliste, Ergebnisliste etc.) einverstanden.
5. Der Teilnehmer kann der Weitergabe und der Veröffentlichung seiner personenbezogenen Daten gegenüber dem Veranstalter jederzeit schriftlich per Briefpost oder E-Mail widersprechen.
Stand: 11.01.2022 (überarbeitet 04.11.2024)